Klipp und Klar: Das Ertragswertverfahren nach §§ 27-34 ImmoWertV berechnet den zu erwarteten Marktpreis einer Immobilie auf
Grundlage des zu erwartenden Reinertrags mithilfe eines Kalkulationszinses namens Liegenschaftszinssatz unter Berücksichtigung der
Restnutzungsdauer der Immobilie, dem Bodenwert und besonderer objektspezifischer Anpassungen.
Das Ertragswertverfahren nach ImmoWertV kennt drei Ausprägungen, das allgemeine Ertragswertverfahren nach § 28 ImmoWertV,
das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 29 ImmoWertV und das periodische Ertragswertverfahren nach ImmoWertV § 30.
Alle drei Verfahren können mathematisch ineinander umgestellt werden. (Die Formeln sind in § 34 ImmoWertV definiert.)
Zuerst sei der Reinertrag nach § 31 Abs. 1 ImmoWertV beschrieben. Der Reinetrag ergibt sich aus der Rohmiete nach 31 Abs. 2 ImmoWertV
weniger der Bewirtschaftungskosten (§ 32 ImmoWertV). Die Bewirtschaftungskosten setzen sich aus den Verwaltungskosten, den Instandhaltungskosten,
dem erwarteten Mietausfall und den Betriebskosten gemäß § 556 BGB zusammen. Eine Beschreibung steht in Anlage 3 ImmoWertV. Wichtig,
die Daten sind an den Verbraucherpreisindex anzupassen (§ 9 ImmoWertV Abs. 1).
Der Kalkulationszins bezogen auf das Ertragswertverfahren nach ImmoWertV heißt Liegenschaftszins. Dieser Liegenschaftszins
ist gemäß §33 ImmoWertV objektspezifisch zu ermitteln und muss in der jeweiligen Rechnung konsistent angewendet werden (§§ 28-29, 30 Abs. 3 ImmoWertV).
Bei dem allgemeinen Ertragswertverfahren nach § 28 ImmoWertV ergibt sich der vorläufige Ertragswert der baulichen Anlagen aus dem
kapitalisierten Reinertrag (§§ 31-32 ImmoWertV) weniger der Bodenverzinsung über die Restnutzungsdauer.
Bei dem vereinfachten Ertragswertverfahren nach § 29 ImmoWertV ergibt sich der vorläufige Ertragswert aus dem kapitalisierten Reinertrag
über die Restnutzungsdauer und dem auf den Bewertungsstichtag abgezinsten Bodenwert nach der Restnutzungsdauer.
Das periodische Ertragswertverfahren nach § 30 ImmoWertV erlaubt die Abzinsung eines periodenspezifischen Reinertrags für einen Betrachtungszeitraum
von maximal 10 Jahre (§ 30 Abs. 2 ImmoWertV) und einen Barwert eines Reinertrags für die Restnutzungsdauer nach dem Betrachtungszeitraum.
Zusätzlich wird am Ende der Restnutzungsdauer der Bodenwert auf den Bewertungsstichtag abgezinst.
Nach § 27 Abs. 3 ImmoWertV gleicht der vorläufige Ertragswert dem marktangepassten Ertragswert.
Dieser marktangepasste Ertragswert wird nochmals besonderen objektspezifischen Anpassungen unterworfen.
Ertragswert = marktangepasster Ertragswert ± Bodenanpassung ±Gebäudeanpassung