Klipp und Klar: Das Ertragswertverfahren nach §§ 27-34 ImmoWertV berechnet den zu erwarteten Marktpreis
einer Immobilie auf
Grundlage des zu erwartenden Reinertrags mithilfe eines Kalkulationszinses namens Liegenschaftszinssatz
unter Berücksichtigung der
Restnutzungsdauer der Immobilie, dem Bodenwert und besonderer objektspezifischer Anpassungen.
Das Ertragswertverfahren nach ImmoWertV kennt drei Ausprägungen, das allgemeine Ertragswertverfahren nach §
28 ImmoWertV,
das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 29 ImmoWertV und das periodische Ertragswertverfahren nach
ImmoWertV § 30.
Alle drei Verfahren können mathematisch ineinander umgestellt werden. (Die Formeln sind in § 34 ImmoWertV
definiert.)
Zuerst sei der Reinertrag nach § 31 Abs. 1 ImmoWertV beschrieben. Der Reinetrag ergibt sich aus der
Rohmiete nach 31 Abs. 2 ImmoWertV
weniger der Bewirtschaftungskosten (§ 32 ImmoWertV). Die Bewirtschaftungskosten setzen sich aus den
Verwaltungskosten, den Instandhaltungskosten,
dem erwarteten Mietausfall und den Betriebskosten gemäß § 556 BGB zusammen. Eine Beschreibung steht in
Anlage 3 ImmoWertV. Wichtig,
die Daten sind an den Verbraucherpreisindex anzupassen (§ 9 ImmoWertV Abs. 1).
Der Kalkulationszins bezogen auf das Ertragswertverfahren nach ImmoWertV heißt Liegenschaftszins. Dieser
Liegenschaftszins
ist gemäß §33 ImmoWertV objektspezifisch zu ermitteln und muss in der jeweiligen Rechnung konsistent
angewendet werden (§§ 28-29, 30 Abs. 3 ImmoWertV).
Bei dem allgemeinen Ertragswertverfahren nach § 28 ImmoWertV ergibt sich der vorläufige Ertragswert der
baulichen Anlagen aus dem
kapitalisierten Reinertrag (§§ 31-32 ImmoWertV) weniger der Bodenverzinsung über die Restnutzungsdauer.
Bei dem vereinfachten Ertragswertverfahren nach § 29 ImmoWertV ergibt sich der vorläufige Ertragswert aus
dem kapitalisierten Reinertrag
über die Restnutzungsdauer und dem auf den Bewertungsstichtag abgezinsten Bodenwert nach der
Restnutzungsdauer.
Das periodische Ertragswertverfahren nach § 30 ImmoWertV erlaubt die Abzinsung eines periodenspezifischen
Reinertrags für einen Betrachtungszeitraum
von maximal 10 Jahre (§ 30 Abs. 2 ImmoWertV) und einen Barwert eines Reinertrags für die Restnutzungsdauer
nach dem Betrachtungszeitraum.
Zusätzlich wird am Ende der Restnutzungsdauer der Bodenwert auf den Bewertungsstichtag abgezinst.
Nach § 27 Abs. 3 ImmoWertV gleicht der vorläufige Ertragswert dem marktangepassten Ertragswert.
Dieser marktangepasste Ertragswert wird nochmals besonderen objektspezifischen Anpassungen unterworfen.
Ertragswert = marktangepasster Ertragswert ± Bodenanpassung ±Gebäudeanpassung